§ 3a Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes
§ 3a Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes
1. Der Regierungsrat kann auf Antrag der Universität beschliessen, dass einzelne Gegenstände oder Teilbestände der Sammlungen ihrer Bibliotheken an eine andere Bibliothek, an der die Universität Basel beteiligt ist, veräussert werden, insbesondere wenn durch diese Zusammenführung von Beständen eine vollständigere Sammlung entsteht. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
1. Die erwerbende Bibliothek erfüllt die gängigen konservatorische Anforderungen;
2. Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände sind nach dem 1. Januar 1900 erschienen;
3. Die zu veräussernden Sammlungsgegenstände weisen weder Unikatscharakter auf noch haben sie einen besonderen Bezug zum Kanton Basel-Stadt bzw. zur Universität Basel;
4. Der Zugriff auf die zusammengeführten Sammlungsgegenstände bleibt für die Benutzerinnen und Benutzer der Bibliotheken der Universität Basel weiterhin gewährleistet.