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440.450 CH-BS

§ 3 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

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§ 3 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

1. Wenn durch eine Veräusserung einzelner Sammlungsgegenstände heimisches Sammlungsgut von mindestens gleicher Bedeutung und Wert repatriiert oder dadurch die Sammlung sonstwie in ihrer Eigenart und Sammlungsrichtung gefördert wird, kann der Regierungsrat auf Antrag der Institutskommissionen und nach Anhörung der Institutsleiterin oder des Institutsleiters und Bericht des Rektorates einzelne Sammlungsgegenstände von dem Veräusserungsverbot ausnehmen und die Institutskommissionen zum Abschluss eines solchen Veräusserungsgeschäftes ermächtigen.

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