440.450
CH-BS
§ 2 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes
§ 2 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes
1. Gegenstände der Sammlungen der Universität und der Öffentlichen Bibliothek, die nur dem Unterricht dienen und ersetzlich sind, gleichwertige Gegenstände und Doubletten, Gegenstände, die mit dem Vorbehalt der Wiederveräusserung angekauft oder als Geschenk angenommen worden sind, fallen nicht unter dieses Veräusserungsverbot. Über ihre Veräusserung entscheiden die Institutskommissionen nach Anhörung der Institutsleiterinnen und Institutsleiter.