Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.450 CH-BS

§ 1 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes

1. Die Gegenstände der Sammlungen der Universität aus dem Universitätsgut dürfen weder entgeltlich, noch unentgeltlich veräussert werden.

Schlussbestimmungen § 2 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →