440.450
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes
§ 1 Verordnung betreffend die Unveräusserlichkeit des Universitätsgutes
1. Die Gegenstände der Sammlungen der Universität aus dem Universitätsgut dürfen weder entgeltlich, noch unentgeltlich veräussert werden.