440.400
CH-BS
§ 6 Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz)
§ 6 Universitätsgutsgesetz
1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es erwächst nur in Rechtskraft, wenn das Museumsgesetz ebenfalls rechtskräftig wird. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.