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440.400 CH-BS

§ 6 Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz)

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§ 6 Universitätsgutsgesetz

1. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum. Es erwächst nur in Rechtskraft, wenn das Museumsgesetz ebenfalls rechtskräftig wird. Der Regierungsrat bestimmt nach Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit.

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