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§ 5 Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) - Schlussbestimmungen

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§ 5 Universitätsgutsgesetz · Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz über das Universitätsgut und die Sammlungen und Anstalten der Universität vom 16. Oktober 1919 wird aufgehoben.

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