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§ 4a Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) - Grundsatz der örtlichen Gebundenheit des Universitätsguts

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§ 4a Universitätsgutsgesetz · Grundsatz der örtlichen Gebundenheit des Universitätsguts

1. Das Universitätsgut ist grundsätzlich örtlich an die Stadt Basel gebunden. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften über die Lagerung von Sammlungsgegenständen ausserhalb der Stadt.

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