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§ 4 Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) - Grundsatz der Unveräusserlichkeit

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§ 4 Universitätsgutsgesetz · Grundsatz der Unveräusserlichkeit

1. Das Universitätsgut ist grundsätzlich unveräusserlich. Der Regierungsrat erlässt auf dem Verordnungsweg besondere Vorschriften über die Veräusserung von Universitätsgut.

2. Für die Veräusserung von Gegenständen der Sammlungen der Museen gelten die Vorschriften des Museumsgesetzes.

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