§ 3 Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) - Bestand
§ 3 Universitätsgutsgesetz · Bestand
1. Das Universitätsgut besteht
1. Aus den im Grundbuch als Eigentum der Universität Basel eingetragenen Liegenschaften, soweit die Eintragung vor dem 1. Januar 1996 erfolgt ist.
2. Aus den Sammlungen der staatlichen Museen gemäss Museumsgesetz.
3. Aus den Sammlungen und aus dem Inventar der Öffentlichen Bibliothek und der Institute der Universität, soweit es diesen nicht nur zur Benützung überlassen ist.
2. Sammlungsgegenstände, die in die Sammlungen der staatlichen Museen durch Kauf, Tausch, Schenkung oder erbrechtliche Verfügung aufgenommen werden, gehören zum Universitätsgut.
3. Neuerwerbungen der Institute der Universität sowie der Öffentlichen Bibliothek nach dem 31. Dezember 1995 gehören nicht zum Universitätsgut, sondern stehen im Eigentum der Universität Basel.