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CH-BS
§ 2 Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) - Definition des Universitätsgutes
§ 2 Universitätsgutsgesetz · Definition des Universitätsgutes
1. Das Universitätsgut bildet mit den der Stadt Basel darauf zustehenden Berechtigungen, wie sie durch die Stiftungen und Vergabungen durch die Dotationsurkunde vom Jahre 1803, durch die Sprüche des bei der Trennung des Kantons Basel aufgestellten Eidgenössischen Schiedsgerichts und durch Grossratsbeschluss vom 21. März 1843 bestimmt und anerkannt sind, ein an die Örtlichkeit der Stadt Basel unauflöslich geknüpftes, unteilbares Eigentum des Kantons Basel-Stadt, welches den Bestimmungen der Stiftungen und dem Zweck der höheren Lehranstalten nie entfremdet werden darf.