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§ 1 Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) - Zweck

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§ 1 Universitätsgutsgesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz regelt den Bestand und die Zweckbestimmung des Universitätsgutes sowie das Eigentum daran.

Gesetz über das Universitätsgut (Universitätsgutsgesetz) - Zweck § 2 Universitätsgutsgesetz →

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