440.110
CH-BS
§ 8 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Organisation der Medizinischen Fakultät
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Universitätsstatut · Organisation der Medizinischen Fakultät
1. Trägerin der medizinischen Lehre und Forschung ist die Universität. Die Leistungen werden sowohl in universitären Departementen und Instituten als auch in den Universitätsspitälern und Spitälern mit universitären Kliniken erbracht.
2. Zuständig für die strategische Steuerung der Lehre, Forschung und Dienstleistung ist der Steuerungsausschuss Medizin (SAM), dessen Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen in einer Vereinbarung zwischen den Regierungen der Vertragskantone und dem Universitätsrat geregelt wird.