440.110
CH-BS
§ 6 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Kulturelle und soziale Vielfalt
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Universitätsstatut · Kulturelle und soziale Vielfalt
1. Die Universität bekennt sich zur gesellschaftlichen Vielfalt.
2. Sie kann soziale Dienste zu Gunsten der Universitätsangehörigen einrichten oder bestehende Einrichtungen unterstützen.
3. Sie trifft geeignete Massnahmen zur Erleichterung des Studiums für Behinderte.
4. Sie setzt sich für ein Wohnangebot für Studierende ein.
5. Sie setzt sich für ein vielfältiges Angebot des Universitätssports ein und fördert dieses.