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440.110 CH-BS

§ 5 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Gleichstellung der Geschlechter

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Universitätsstatut · Gleichstellung der Geschlechter

1. Die Universität bekennt sich zum Prinzip der Chancengleichheit von Frau und Mann und verfügt zu diesem Zweck über eine Gleichstellungskommission.

2. Die Universität trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und unterstützt die Vereinbarkeit von Studium, Beruf und Familie. Insbesondere richtet sie ein Kinderbetreuungsangebot ein.

3. Zur Erhöhung des Frauenanteils auf der Ebene der Dozierenden werden im Verfahren zur Besetzung von Professuren bei gleicher Qualifikation Bewerberinnen vorrangig berücksichtigt.

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