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§ 4 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Mitbestimmung und Information

Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Universitätsstatut · Mitbestimmung und Information

1. Angehörige der Universität sind Studierende und Mitarbeitende der Universität Basel.

2. Die Angehörigen der Universität haben Anspruch auf angemessene Information und Mitbestimmung.

3. Sie sind in der Regenz sowie in den Versammlungen der Fakultäten und Departemente nach Massgabe der Bestimmungen dieses Statuts vertreten. Wahlorgane sind die Gruppierungen.

4. Die Universitätsangehörigen nehmen ihre Mitbestimmung in Gruppierungen wahr.

5. Die Universitätsangehörigen können folgenden Gruppierungen angehören

Gruppierung I: Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track, Förderungsprofessorinnen und Förderungsprofessoren des Schweizerischen Nationalfonds; *

Gruppierung II: Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren ohne Tenure Track, Universitätsdozierende, Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Lehrverpflichtung;

Gruppierung III: Doktorierende und Postdoktorierende der Universität Basel; *

Gruppierung IV: Wissenschaftliche, technische und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Lehrverpflichtung;

Gruppierung V: Studierende in BA und MA-Studiengängen. *

6. Universitätsangehörige können nur einer Gruppierung angehören.

7. Die zuständigen Organe sorgen dafür, dass die Personalverbände zu Personalfragen von grundsätzlicher Bedeutung frühzeitig in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden.

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