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440.110 CH-BS

§ 30 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 30 Universitätsstatut · Übergangsbestimmung

1. Die von diesem Statut bewirkten Veränderungen bei der Zugehörigkeit der Gruppierungen II und IV (§ 4 Abs. 5) und die daraus resultierenden Veränderungen in der Zusammensetzung der Regenz (§ 13 Abs. 1) werden bei der nächsten Neuwahl der Regenz umgesetzt. Infolge der Verlängerung der Amtszeit der Regenz (§ 13 Abs. 3) ist der Stichtag der 1. August 2015.

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