440.110
CH-BS
§ 29 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Änderungen des Statuts
Schlussbestimmungen
§ 29 Universitätsstatut · Änderungen des Statuts
1. Änderungen des vorliegenden Statuts können über Regenz und Rektorat beim Universitätsrat beantragt werden.
2. Der Universitätsrat unterbreitet Änderungen zum vorliegenden Statut der Regenz zur Stellungnahme.