Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.110 CH-BS

§ 29 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Änderungen des Statuts

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 Universitätsstatut · Änderungen des Statuts

1. Änderungen des vorliegenden Statuts können über Regenz und Rektorat beim Universitätsrat beantragt werden.

2. Der Universitätsrat unterbreitet Änderungen zum vorliegenden Statut der Regenz zur Stellungnahme.

← § 28 Universitätsstatut Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Zielsetzung und Aufgaben der Universität § 30 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →