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§ 28 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Aufgaben der konstituierenden Versammlung

Berufungen, Wahlen und Abstimmungen, Konstituierende Versammlung von universitären Gliederungseinheiten
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§ 28 Universitätsstatut · Aufgaben der konstituierenden Versammlung

1. Die konstituierende Versammlung entscheidet darüber, ob der Versammlung der Gliederungseinheit alle oder eine Vertretung der Inhaberinnen und Inhaber von Professuren angehören.

2. Mit der Zustimmung aller vertretenen Gruppierungen können in der konstituierenden Versammlung die Prozentanteile für die Vertretung in der Versammlung geändert werden. Dabei entscheidet innerhalb der Gruppierungen die Mehrheit der Anwesenden.

3. Bei Änderungen in der prozentualen Verteilung darf eine Minimalgrenze von 10% pro Gruppierung nicht unterschritten werden.

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