§ 27 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Konstituierende Versammlungen
§ 27 Universitätsstatut · Konstituierende Versammlungen
1. Der konstituierenden Versammlung gehören alle im Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit dieses Statuts amtierenden Inhaberinnen und Inhaber von Professuren der Gliederungseinheit an.
2. Die Vertretung der Gruppierungen wird nach folgendem Schlüssel berechnet
a) In der konstituierenden Versammlung der Fakultät
aa) entspricht die Gesamtzahl der Professuren 55% der Sitze;
ab) entfallen 25% der Sitze auf die Gruppierung II und
ac) * je 10% der Sitze auf die Doktorierenden/Postdoktorierenden und die Studierenden.
b) In der konstituierenden Versammlung des Departements
ba) entspricht die Gesamtzahl der Professuren 60% der Sitze;
bb) * entfallen je 10% der Sitze auf die Gruppierung II, die Doktorierenden und Postdoktorierenden, die administrativen und technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden.
3. Jede Gruppierung ist durch mindestens eine Person vertreten. Besteht in einer Gliederungseinheit eine Gruppierung nicht, wird deren Prozentanteil im gleichen Verhältnis auf die übrigen Gruppierungen aufgeteilt.
4. Die konstituierende Versammlung wird von einer Inhaberin oder einem Inhaber einer vollamtlichen Professur geleitet (mit Stichentscheid). Sie entscheidet mit absolutem Mehr der Anwesenden.
5. Bei Gliederungseinheiten mit weniger als 5 Inhaberinnen und Inhabern von Professuren können diese, soweit sie sich einig sind, nicht überstimmt werden.