440.110
CH-BS
§ 26 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Wahlen und Abstimmungen
Berufungen, Wahlen und Abstimmungen, Konstituierende Versammlung von universitären Gliederungseinheiten
§ 26 Universitätsstatut · Wahlen und Abstimmungen
1. Bei Wahlen und Abstimmungen wird, wo nicht anders bestimmt, mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entschieden. Bei Stimmengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.
2. Wahlen und Abstimmungen über personenbezogene Fragen haben in allen universitären Gremien grundsätzlich schriftlich und geheim zu erfolgen.
3. Sind bei Wahlen mehrere Positionen zu besetzen, wird für jede ein eigenes Wahlverfahren durchgeführt.
4. Steht bei einer Wahl nur eine einzige Kandidatin bzw. nur ein einziger Kandidat zur Verfügung, so gilt diese bzw. dieser als in stiller Wahl gewählt.