Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.110 CH-BS

§ 26 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Wahlen und Abstimmungen

Berufungen, Wahlen und Abstimmungen, Konstituierende Versammlung von universitären Gliederungseinheiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Universitätsstatut · Wahlen und Abstimmungen

1. Bei Wahlen und Abstimmungen wird, wo nicht anders bestimmt, mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entschieden. Bei Stimmengleichheit hat die bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.

2. Wahlen und Abstimmungen über personenbezogene Fragen haben in allen universitären Gremien grundsätzlich schriftlich und geheim zu erfolgen.

3. Sind bei Wahlen mehrere Positionen zu besetzen, wird für jede ein eigenes Wahlverfahren durchgeführt.

4. Steht bei einer Wahl nur eine einzige Kandidatin bzw. nur ein einziger Kandidat zur Verfügung, so gilt diese bzw. dieser als in stiller Wahl gewählt.

← § 25 Universitätsstatut Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Zielsetzung und Aufgaben der Universität § 27 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →