Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.110 CH-BS

§ 25 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Berufungsverfahren

Berufungen, Wahlen und Abstimmungen, Konstituierende Versammlung von universitären Gliederungseinheiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 25 Universitätsstatut · Berufungsverfahren

1. Die Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren werden von der Fakultät in Absprache mit dem Rektorat und auf der Basis von Freigabebeschlüsse des Universitätsrates aus der Behandlung der Entwicklungs- und Strukturplänen ausgelöst. Verantwortlich für die Durchführung der Berufungsverfahren sind die Fakultäten. Die Wahl der Inhaberinnen bzw. Inhaber von strukturellen Professuren erfolgt durch den Universitätsrat.

2. Der Ablauf des Berufungsverfahrens ist in einer Ordnung geregelt, die vom Universitätsrat erlassen wird.

3. Für die klinischen Professuren in der Medizinischen Fakultät werden Berufungsabläufe mit den anstellenden Spitälern koordiniert.

← § 23 Universitätsstatut Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Zielsetzung und Aufgaben der Universität § 26 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →