440.110
CH-BS
§ 25 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Berufungsverfahren
Berufungen, Wahlen und Abstimmungen, Konstituierende Versammlung von universitären Gliederungseinheiten
§ 25 Universitätsstatut · Berufungsverfahren
1. Die Verfahren zur Berufung von Professorinnen und Professoren werden von der Fakultät in Absprache mit dem Rektorat und auf der Basis von Freigabebeschlüsse des Universitätsrates aus der Behandlung der Entwicklungs- und Strukturplänen ausgelöst. Verantwortlich für die Durchführung der Berufungsverfahren sind die Fakultäten. Die Wahl der Inhaberinnen bzw. Inhaber von strukturellen Professuren erfolgt durch den Universitätsrat.
2. Der Ablauf des Berufungsverfahrens ist in einer Ordnung geregelt, die vom Universitätsrat erlassen wird.
3. Für die klinischen Professuren in der Medizinischen Fakultät werden Berufungsabläufe mit den anstellenden Spitälern koordiniert.