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§ 23 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Rekurskommission

Organisation der Universität - Die studentische Körperschaft, die Assistierendenvereinigung, die Dozierendenvereinigung und die Rekurskommission
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§ 23 Universitätsstatut · Rekurskommission

1. Die Rekurskommission ist eine weisungsungebundene Gerichtsinstanz, welche für Beschwerden gegen Verfügungen aller inneruniversitären Organe zuständig ist.

2. Sie setzt sich aus 6 Mitgliedern zusammen, von denen 5 stimmberechtigt sind und eines beratend mitwirkt. Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Universitätsrat auf eine Amtsdauer von je 4 Jahren gewählt und dürfen nicht der Universität angehören. Die juristische Sekretärin bzw. der juristische Sekretär ist Mitglied mit beratender Stimme. Die Rekurskommission bestimmt das juristische Sekretariat.

3. Die Leitung der Rekurskommission obliegt einer Gerichtspräsidentin bzw. einem Gerichtspräsidenten.

4. Die Rekurskommission ist beschlussfähig mit mindestens 3 stimmberechtigten Mitgliedern.

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