§ 22a Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Dozierendenvereinigung (dozuba)
§ 22a Universitätsstatut · Dozierendenvereinigung (dozuba)
1. Unter dem Namen Vereinigung der Dozierenden der Gruppierung II der Universität Basel (dozuba) besteht eine Körperschaft der Angehörigen der Gruppierung II. Sie organisiert sich nach dem Vereinsrecht gemäss ZGB.
2. Wer durch Anstellung oder Erteilung eines Lehrauftrags bzw. einer Lehrverpflichtung Mitglied der Gruppierung II der Universität Basel wird, ist automatisch Mitglied der «dozuba».
3. Angehörige der Gruppierung II, die der «dozuba» nicht angehören wollen, teilen dies dem Rektorat schriftlich mit. Sie verzichten damit auf ihre Mitwirkungsrechte.
4. Die «dozuba» vertritt die Interessen ihrer Mitglieder in der Regenz und, in Übereinstimmung mit deren Reglementen, den Fakultäts- und Departementsgremien und den universitären Kommissionen sowie gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. Weitere Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung mit dem Rektorat festgelegt.
5. Die «dozuba» bietet Dienstleistungen für Angehörige der Gruppierung II an.