§ 22 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Assistierendenvereinigung (avuba)
§ 22 Universitätsstatut · Assistierendenvereinigung (avuba)
1. Unter dem Namen Assistierendenvereinigung der Universität Basel («avuba») besteht eine Körperschaft der Doktorierenden und Postdoktorierenden der Universität Basel. Sie organisiert sich nach dem Vereinsrecht gemäss ZGB.
2. Mit ihrer Anstellung bzw. Immatrikulation werden Doktorierende und Postdoktorierende der Universität Basel automatisch Mitglied der «avuba».
3. Doktorierende und Postdoktorierende, die der «avuba» nicht angehören wollen, teilen dies dem Rektorat schriftlich mit. Sie verzichten damit auf ihre Mitwirkungsrechte.
4. Die «avuba» vertritt die Interessen Ihrer Mitglieder und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Regenz und, in Übereinstimmung mit deren Reglementen, den Fakultäts- und Departementsgremien und den universitären Kommissionen sowie gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. Weitere Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung mit dem Rektorat festgelegt.
5. Die «avuba» bietet Dienstleistungen für Doktorierende und Postdoktorierende an.
6. Die «avuba» verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Mittel aus dem Globalbudget der Universität, aus den Beiträgen ihrer Mitglieder sowie aus sonstigen Einnahmen.