Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.110 CH-BS

§ 22 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Assistierendenvereinigung (avuba)

Organisation der Universität - Die studentische Körperschaft, die Assistierendenvereinigung, die Dozierendenvereinigung und die Rekurskommission
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Universitätsstatut · Assistierendenvereinigung (avuba)

1. Unter dem Namen Assistierendenvereinigung der Universität Basel («avuba») besteht eine Körperschaft der Doktorierenden und Postdoktorierenden der Universität Basel. Sie organisiert sich nach dem Vereinsrecht gemäss ZGB.

2. Mit ihrer Anstellung bzw. Immatrikulation werden Doktorierende und Postdoktorierende der Universität Basel automatisch Mitglied der «avuba».

3. Doktorierende und Postdoktorierende, die der «avuba» nicht angehören wollen, teilen dies dem Rektorat schriftlich mit. Sie verzichten damit auf ihre Mitwirkungsrechte.

4. Die «avuba» vertritt die Interessen Ihrer Mitglieder und des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Regenz und, in Übereinstimmung mit deren Reglementen, den Fakultäts- und Departementsgremien und den universitären Kommissionen sowie gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. Weitere Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung mit dem Rektorat festgelegt.

5. Die «avuba» bietet Dienstleistungen für Doktorierende und Postdoktorierende an.

6. Die «avuba» verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Mittel aus dem Globalbudget der Universität, aus den Beiträgen ihrer Mitglieder sowie aus sonstigen Einnahmen.

← § 21 Universitätsstatut Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Zielsetzung und Aufgaben der Universität § 22a Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →