§ 21 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Studentische Körperschaft (skuba)
§ 21 Universitätsstatut · Studentische Körperschaft (skuba)
1. Unter dem Namen Studentische Körperschaft Universität Basel («skuba») besteht eine studentische Körperschaft. Sie organisiert sich nach dem Vereinsrecht (Art. 60 ZGB).
2. Mit ihrer Immatrikulation werden die Studierenden der Universität Basel automatisch Mitglied der «skuba». Hierauf werden die Studierenden im Immatrikulationsprozess explizit hingewiesen.
3. Studierende, die der «skuba» nicht angehören wollen, teilen dies dem Rektorat schriftlich mit. Sie verzichten damit auf ihre Mitwirkungsrechte.
4. Die „skuba“ vertritt studierenden-, universitäts- und bildungspolitische Interessen in der Regenz und, in Übereinstimmung mit deren Reglementen, den Fakultäts- und Departementsgremien und den universitären Kommissionen sowie gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit. Weitere Aufgaben werden in einer Leistungsvereinbarung mit dem Rektorat festgelegt.
5. Die «skuba» bietet Dienstleistungen für die Studierenden an.
6. Die «skuba» verfügt zur Erfüllung ihrer Aufgaben über Mittel aus dem Globalbudget der Universität, aus den Beiträgen ihrer Mitglieder sowie aus sonstigen Einnahmen.