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440.110 CH-BS

§ 2 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Zusammenarbeit und Koordination

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Universitätsstatut · Zusammenarbeit und Koordination

1. Die Universität arbeitet mit in- und ausländischen Universitäten sowie anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.

2. Sie koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Institutionen der Bildung und Forschung auf Hochschulstufe, namentlich bei den Studienangeboten und in den Forschungsbereichen.

3. Sie fördert den Austausch von Studierenden, Lehrenden und Forschenden aus dem In- und Ausland.

4. Sie fördert die Grundlagenforschung und den Wissenstransfer zu Unternehmen und Institutionen.

5. Die Universität kann zur Förderung von Forschung, Lehre und Wissenstransfer im Rahmen des Leistungsauftrags mit anderen Institutionen Assoziationen eingehen und sich an Unternehmungen beteiligen.

6. Zur Förderung der fakultätsübergreifenden Zusammenarbeit und Mitwirkung können Professuren mit einer Affiliation an mehrere Fakultäten oder Institutionen eingerichtet werden.

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