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440.110 CH-BS

§ 19 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Gesamtuniversitäre akademische und administrative Dienste

Organisation der Universität - Aufgaben und Kompetenzen der universitären Gliederungseinheiten
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§ 19 Universitätsstatut · Gesamtuniversitäre akademische und administrative Dienste

1. Die gesamtuniversitären akademischen und administrativen Dienste werden im Rahmen der Gesamtverantwortung des Rektorats von der Rektorin bzw. vom Rektor, den Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren oder der Direktorin bzw. dem Direktor Finanzen sowie der Direktorin bzw. dem Direktor Infrastruktur und Betrieb geleitet. Das Rektorat entscheidet über die Zuordnung der einzelnen Rektoratsbereiche.

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