§ 18 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Institut
§ 18 Universitätsstatut · Institut
1. Das Institut ist eine Budgetierungs- und Verwaltungseinheit und ist organisatorisch dem Rektorat unterstellt. Es wird von einem Mitglied der Gruppierung I geleitet; die Gruppierungen sind in die Leitung angemessen einzubeziehen. Es
a) kann im Rahmen der bewilligten Personal- und Sachmittel frei disponieren;
b) erteilt Lehraufträge;
c) erarbeitet das Institutsbudget zu Handen des Rektorats und beantragt beim Rektorat Investitionsmittel;
d) * stimmt sich im Rahmen von Leistungsvereinbarungen in Lehre, Forschung und Dienstleistungen mit den involvierten Fakultäten ab;
e) verwaltet die technische, räumliche und administrative Infrastruktur des Instituts;
f) * beantragt dem Rektorat die Gewährung von Forschungs- und Weiterbildungssemestern sowie von Urlauben;
g) * erlässt Studienordnungen, die vom Universitätsrat genehmigt werden;
h) * wird angehört bei der Schaffung und Aufhebung von Studiengangangeboten sowie von strukturellen Professuren in seinem Bereich.
2. Die Institutsleitung wird unter angemessenem Einbezug der involvierten Fakultäten vom Rektorat bestimmt.