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§ 18 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Institut

Organisation der Universität - Aufgaben und Kompetenzen der universitären Gliederungseinheiten
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§ 18 Universitätsstatut · Institut

1. Das Institut ist eine Budgetierungs- und Verwaltungseinheit und ist organisatorisch dem Rektorat unterstellt. Es wird von einem Mitglied der Gruppierung I geleitet; die Gruppierungen sind in die Leitung angemessen einzubeziehen. Es

a) kann im Rahmen der bewilligten Personal- und Sachmittel frei disponieren;

b) erteilt Lehraufträge;

c) erarbeitet das Institutsbudget zu Handen des Rektorats und beantragt beim Rektorat Investitionsmittel;

d) * stimmt sich im Rahmen von Leistungsvereinbarungen in Lehre, Forschung und Dienstleistungen mit den involvierten Fakultäten ab;

e) verwaltet die technische, räumliche und administrative Infrastruktur des Instituts;

f) * beantragt dem Rektorat die Gewährung von Forschungs- und Weiterbildungssemestern sowie von Urlauben;

g) * erlässt Studienordnungen, die vom Universitätsrat genehmigt werden;

h) * wird angehört bei der Schaffung und Aufhebung von Studiengangangeboten sowie von strukturellen Professuren in seinem Bereich.

2. Die Institutsleitung wird unter angemessenem Einbezug der involvierten Fakultäten vom Rektorat bestimmt.

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