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§ 17 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Departement

Organisation der Universität - Aufgaben und Kompetenzen der universitären Gliederungseinheiten
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§ 17 Universitätsstatut · Departement

1. Das Departement ist eine Budgetierungs- und Verwaltungseinheit und ist organisatorisch der Fakultät unterstellt. Es

a) kann im Rahmen der bewilligten Personal- und Sachmittel frei disponieren;

b) erarbeitet das Departementsbudget zu Handen der Fakultät und beantragt beim Rektorat Investitionsmittel;

c) wirkt mit bei der Schaffung, Gestaltung und Aufhebung von Studienangeboten;

d) verwaltet die gemeinsame technische, räumliche und administrative Infrastruktur;

e) beteiligt sich unter der Leitung der Fakultät an der Erarbeitung des fakultären Entwicklungs- und Strukturplans;

f) beantragt der Fakultät zuhanden des Rektorats unter Berücksichtigung von § 16 lit. i die Gewährung von Forschungs- und Weiterbildungssemestern sowie von Urlauben;

2. Departemente können sich im Einverständnis mit der Fakultät und mit Genehmigung des Rektorats erweitern, neu formieren oder anders gruppieren.

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