§ 17 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Departement
§ 17 Universitätsstatut · Departement
1. Das Departement ist eine Budgetierungs- und Verwaltungseinheit und ist organisatorisch der Fakultät unterstellt. Es
a) kann im Rahmen der bewilligten Personal- und Sachmittel frei disponieren;
b) erarbeitet das Departementsbudget zu Handen der Fakultät und beantragt beim Rektorat Investitionsmittel;
c) wirkt mit bei der Schaffung, Gestaltung und Aufhebung von Studienangeboten;
d) verwaltet die gemeinsame technische, räumliche und administrative Infrastruktur;
e) beteiligt sich unter der Leitung der Fakultät an der Erarbeitung des fakultären Entwicklungs- und Strukturplans;
f) beantragt der Fakultät zuhanden des Rektorats unter Berücksichtigung von § 16 lit. i die Gewährung von Forschungs- und Weiterbildungssemestern sowie von Urlauben;
2. Departemente können sich im Einverständnis mit der Fakultät und mit Genehmigung des Rektorats erweitern, neu formieren oder anders gruppieren.