§ 14 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Aufgaben der Regenz
§ 14 Universitätsstatut · Aufgaben der Regenz
1. Zu den Aufgaben der Regenz gehören
a) Die Regenz nimmt Stellung zu gesamtuniversitären akademischen Fragen sowie zu Entwicklungsschwerpunkten und Zielvorgaben; sie befasst sich mit strategischen Projekten;
b) sie fördert Lehre und Forschung und insbesondere die fächer- und fakultätsübergreifende Zusammenarbeit;
c) sie wird angehört bei Änderungen des Universitätsstatuts;
d) sie erteilt die Venia docendi;
e) * sie beantragt dem Universitätsrat für Titularprofessorinnen bzw. Titularprofessoren die Verleihung des Titels Professorin bzw. Professor;
f) sie hat bei der Wahl eines stimmberechtigten Mitglieds des Universitätsrates das Vorschlagsrecht an die Regierungen;
g) sie wählt die Rektorin bzw. den Rektor sowie die Vizerektorinnen bzw. die Vizerektoren unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat. Sie legt ein Verfahren fest, das dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen ist;
h) sie wählt die Mitglieder in die ihr zugeordneten Kommissionen und kontrolliert deren Tätigkeiten;
i) sie bezeichnet eine inneruniversitäre Ombudsstelle;
j) sie wählt die Vertretungen der Universität in die ihr zugeordneten externen Gremien;
k) sie gibt sich ein Geschäftsreglement, welches die weiteren Organe, die Verfahrensabläufe und das Wahlprozedere regelt;
l) sie erlässt eine Ordnung für die Studierenden unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat.