§ 13 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Regenz
§ 13 Universitätsstatut · Regenz
1. Die Regenz setzt sich aus 79 Mitgliedern zusammen, nämlich aus den Mitgliedern des Rektorats (ex officio), den 7 Dekaninnen und Dekanen (ex officio) sowie aus den folgenden Vertreterinnen und Vertretern der Gruppierungen
a) 30 Inhaberinnen und Inhabern von Professuren (2 theol., 3 iur., 6 med., 7 phil.-hist., 7 phil.-nat., 3 oek., 2 psych.);
b) * je 1 Mitglied der Gruppierung II pro Fakultät;
c) je 1 Assistentin oder Assistenten pro Fakultät;
d) je 2 Mitgliedern der Studierenden pro Fakultät sowie;
e) 8 wissenschaftlichen, technischen und administrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2. Die Regenz wählt als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden eine Person aus ihrem Kreis für eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Das Rektorat vereinbart mit dem resp. der Vorsitzenden eine Regelung im Hinblick auf eine adäquate berufliche Entlastung.
3. Die Mitglieder werden, soweit sie der Regenz nicht ex officio angehören, von ihren Gruppierungen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
4. Die Sitzungen der Regenz werden von einem Ausschuss vorbereitet.
5. Die Stv. Generalsekretärin bzw. der Stv. Generalsekretär der Universität nimmt die Funktion der Schreiberin bzw. des Schreibers der Regenz wahr.