Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
440.110 CH-BS

§ 12 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Rektoratskonferenz

Organisation der Universität - Aufgaben und Kompetenzen der Organe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (29 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 Universitätsstatut · Rektoratskonferenz

1. Die Rektoratskonferenz setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Rektorats, den Dekaninnen und Dekanen sowie der oder dem Vorsitzenden der Regenz.

2. Die Rektoratskonferenz dient der gemeinsamen Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung in gesamtuniversitären Angelegenheiten sowie dem Informationsaustausch zwischen Rektorat und den Fakultäten.

3. Die Rektoratskonferenz tritt unter dem Vorsitz der Rektorin oder des Rektors während den Vorlesungszeiten in der Regel einmal im Monat zusammen.

← § 11 Universitätsstatut Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Zielsetzung und Aufgaben der Universität § 13 Universitätsstatut →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →