§ 11 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Aufgaben des Rektorats
§ 11 Universitätsstatut · Aufgaben des Rektorats
1. Das Rektorat führt die gesamtuniversitären Geschäfte. Es ist insbesondere zuständig für
a) die Repräsentation der Universität nach aussen und ihre Vertretung in den schweizerischen sowie in den internationalen akademischen Hochschulgremien;
b) die Einrichtung, Veränderung und Aufhebung von Departementen sowie der Genehmigung von Veränderungen in der Departementsbildung;
c) die Erarbeitung des lang- und des kurzfristigen Investitionsplans, des Finanzplans, des Budgets und der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts zuhanden des Universitätsrates;
d) die Genehmigung der Organisationsreglemente der Gliederungseinheiten der Universität;
e) die Berufungsverhandlungen unter Beizug der Dekanin resp. des Dekans der betroffenen Fakultät;
f) * die Ernennung von Professorinnen und Professoren mit befristeter Anstellung, von Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren sowie von Universitätsdozierenden auf Antrag der Fakultäten;
g) die Genehmigung von Forschungs- und Weiterbildungssemestern sowie von Urlauben auf Antrag der Fakultäten; es erlässt zu diesem Zweck ein Reglement;
gbis) * die Genehmigung temporärer Änderungen von Anstellungsmodalitäten von Angehörigen der Gruppierung I auf Antrag der Fakultäten;
h) die Regelung der Zulassung zum Studium in Zusammenarbeit mit den Fakultäten, das Lehrprogramm sowie die Grundlagen zum Erwerb bzw. Entzug von Graden und Titeln;
i) den Erlass von speziellen Regelungen für die Zulassung zu Weiterbildungsveranstaltungen;
j) die Verwendung der Mittel aus den Stiftungen und Fonds des Universitätsvermögens;
k) die Information über gesamtuniversitäre Fragen, die Organisation und Durchführung gesamtuniversitärer Veranstaltungen sowie für die gesamtuniversitären Wahlen;
l) den Erlass von gesamtuniversitären Reglementen akademischen Inhalts, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Regenz;
m) die Archivierung der Dokumente der Universität unter Berücksichtigung der Archivgesetzgebung der Vertragskantone;
n) die Einhaltung der disziplinarischen Regeln;
o) die Planung der räumlichen Entwicklung der Universität in Abstimmung mit dem Universitätsrat und den Trägerkantonen;
p) * die Genehmigung der Reglemente für die Weiterbildungsstudiengänge;
q) * die Genehmigung der Studienpläne.
2. Das Rektorat
a) hat ein Mitspracherecht bei der Zusammensetzung der Kommissionen für Entwicklungs- und Strukturpläne sowie für Berufungen und kann ein stimmberechtigtes Mitglied in diese Kommissionen delegieren;
b) * kann universitäre Einheiten ausserhalb der Fakultät ermächtigen, akademische Grade zu verleihen;
c) verfügt über das Hausrecht in sämtlichen Räumlichkeiten der Universität.
3. Das Rektorat nimmt Stellung zu allen Anträgen inneruniversitärer Gremien an den Universitätsrat. Zu Handen des Universitätsrates bereitet das Rektorat insbesondere folgende Geschäfte vor und stellt Anträge
a) Entwicklungs- und Strukturpläne der Fakultäten;
b) die Schaffung neuer oder die Aufhebung bestehender Studiengänge;
c) die Wahl oder Anstellung der Inhaberinnen und Inhaber von strukturellen Professuren;
d) die Nichtwahl oder Kündigung von Inhaberinnen und Inhabern von strukturellen Professuren;
e) die Regelung der Erhebung von Universitätsgebühren unter Berücksichtigung der Grundsätze von § 14 Universitätsvertrag;
f) die Regelung für die Zusammenarbeit mit Dritten.
4. Im Auftrag des Universitätsrats und in Zusammenarbeit mit ihm sowie in Rücksprache mit den Gliederungseinheiten erarbeitet das Rektorat die Schwerpunktplanung in Lehre, Forschung und Dienstleistung gem. § 7 Abs. 2 lit. b dieses Statuts.