§ 10 Statut der Universität Basel (Universitätsstatut) - Rektorat
§ 10 Universitätsstatut · Rektorat
1. Das Rektorat setzt sich zusammen aus der Rektorin bzw. dem Rektor, den zwei oder drei Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren sowie der Direktorin bzw. dem Direktor Finanzen sowie der Direktorin bzw. dem Direktor Infrastruktur und Betrieb.
2. Als Rektorin bzw. Rektor und als Vizerektorinnen bzw. Vizerektoren wählbar sind in der Regel Professorinnen und Professoren von Universitäten des In- und Auslandes. Diese Stellen werden jeweils in Verbindung mit einer Professur an der Universität Basel vergeben. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist auf der Grundlage einer Leistungsbeurteilung möglich.
3. Das Rektorat wird von der Rektorin bzw. dem Rektor geleitet.
4. Rektoratsmitglieder werden mit besonderen Anstellungsverträgen angestellt. In Einzelfällen sind Ausnahmen möglich. Bei der Wahl von internen Kandidatinnen und Kandidaten werden zusammen mit den Departementen und Fakultäten adäquate Lösungen für die Stellvertretung gesucht.
5. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär der Universität koordiniert die Geschäfte des Rektorats und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rektorats teil.
6. Das Rektorat entscheidet als kollegiales Organ. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen des Staatsvertrags sind seine Sitzungen nicht öffentlich.