439.140
CH-BS
§ 5 Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung)
§ 5 Prüfungsentschädigungsverordnung
1. Die Expertinnen und Experten bei den Abschlussprüfungen werden wie folgt entschädigt
CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur;
CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Begutachtung der schriftlichen Aufgaben.