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439.140 CH-BS

§ 5 Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung)

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§ 5 Prüfungsentschädigungsverordnung

1. Die Expertinnen und Experten bei den Abschlussprüfungen werden wie folgt entschädigt

CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur;

CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Begutachtung der schriftlichen Aufgaben.

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