439.140
CH-BS
§ 3 Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung) - Abschlussprüfungen
§ 3 Prüfungsentschädigungsverordnung · Abschlussprüfungen
1. Die Tätigkeit der Examinatorinnen und Examinatoren bei den Abschlussprüfungen ist mit dem Lohn abgegolten.
2. Das Erstellen von Nachprüfungen bei schriftlichen Abschlussprüfungen wird mit CHF 60 pro Arbeitsstunde entschädigt.