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439.140 CH-BS

§ 2 Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung) - Aufnahmeprüfungen

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§ 2 Prüfungsentschädigungsverordnung · Aufnahmeprüfungen

1. Für die Mitwirkung bei den Aufnahmeprüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren folgende Entschädigungen ausgerichtet

CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Stellung der schriftlichen Aufgaben

CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur.

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