439.140
CH-BS
§ 1 Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung)
§ 1 Prüfungsentschädigungsverordnung
1. Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Mitwirkung an den Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Gymnasien, der Berufsmaturitäts-, Fachmaturitäts- und Handelsmittelschule, der Maturitätskurse für Berufstätige, der Passerelle von der Berufsmaturitätsschule oder der Fachmaturitätsschule zum allgemeinen Hochschulzugang sowie den höheren Fachschulen.