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439.140 CH-BS

Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an Aufnahme- und Abschlussprüfungen (Prüfungsentschädigungsverordnung)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Stadt
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Mitwirkung an den Aufnahme- und Abschlussprüfungen der Gymnasien, der Berufsmaturitäts-, Fachmaturitäts- und Handelsmittelschule, der Maturitätskurse für Berufstätige, der Passerelle von der Berufsmaturitätsschule oder der Fachmaturitätsschule zum allgemeinen Hochschulzugang sowie den höheren Fachschulen.

1. Für die Mitwirkung bei den Aufnahmeprüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren folgende Entschädigungen ausgerichtet

CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Stellung der schriftlichen Aufgaben

CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur.

1. Die Tätigkeit der Examinatorinnen und Examinatoren bei den Abschlussprüfungen ist mit dem Lohn abgegolten.

2. Das Erstellen von Nachprüfungen bei schriftlichen Abschlussprüfungen wird mit CHF 60 pro Arbeitsstunde entschädigt.

1. Die Expertinnen und Experten bei den Abschlussprüfungen werden wie folgt entschädigt

CHF 60 pro Arbeitsstunde für Vorbereitung, Einsatz und Korrektur;

CHF 60 pro Arbeitsstunde für die Begutachtung der schriftlichen Aufgaben.

1. Durch die vorliegende Verordnung wird die Verordnung betreffend die Entschädigungen für die Mitwirkung an den kantonalen Lehrer- und Maturitätsprüfungen sowie an den Prüfungen der Berufsmittelschule vom 13. November 1973 aufgehoben.

2. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

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