428.710
CH-BS
§ 9 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Leistungsüberprüfungen
Studium
§ 9 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Leistungsüberprüfungen
1. Die Leistungsüberprüfungen setzen sich zusammen aus
a) einer theoretischen Prüfung
b) einer praktischen Prüfung
c) einer Diplomarbeit
2. Zu den Prüfungen wird zugelassen, wer die entsprechenden Ausbildungsteile vollständig absolviert hat.
3. Die Prüfungen werden von der Institutsleitung organisiert und geleitet.
4. Als Prüfende wirken die jeweiligen Fachdozierenden im Beisein von Expertinnen bzw. Experten, die von der Institutsleitung bezeichnet werden.