§ 8 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Ausbildungsinhalte
§ 8 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Ausbildungsinhalte
1. Die Ausbildung erfolgt in Vorlesungen, Kolloquien und Übungen sowie in Unterrichtshospitien und begleiteten Unterrichtspraktika.
2. Die theoretische Ausbildung umfasst die Fächer
a) Heilpädagogik
b) Psychologie
c) Entwicklungspsychologie
d) Pädagogische Diagnostik
e) Medizinische Grundlagen zur Heilpädagogik
f) Psychopathologie
g) Einführung in wissenschaftliches Arbeiten und Wissenschaftstheorie
h) Gesprächsführung und Beratung
i) Heilpädagogische Lernförderung
j) Orientierung und Einführung ins Studium
3. Die praktische Ausbildung beinhaltet die Bereiche
a) Rhythmik
b) Psychomotorik und Graphomotorik
c) Werken und Gestalten
d) Singen und Musizieren
e) Jugendhilfe, Jugendschutz und Vormundschaftswesen
f) Institutionsbesuche
g) Information/Hospitien im Kleinklassen- und Sonderschulwesen
h) Praktika in Kleinklassen und Sonderschulen
i) Kolloquien zu den Praktika
4. Die zeitliche Abfolge der Ausbildungsteile und die Anzahl der auf sie entfallenden Lektionen sowie die Inhalte und Ziele der einzelnen Fächer und Bereiche sind im Studienplan festgelegt.