§ 7 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Ausbildungsziele
§ 7 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Ausbildungsziele
1. Die Ausbildungsziele richten sich nach Art. 3 des EDK-Reglements über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik vom 27. August 1998, wie folgt
2. Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Persönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltensschwierigkeiten.
3. Die Ausbildung befähigt die Diplomierten
a) erschwerende Lernbedingungen zu erfassen
b) stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten
c) sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein
d) hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein
e) das familiäre und soziale Umfeld aktiv einzubeziehen
f) mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammen zu arbeiten
g) ihre eigene Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz zu reflektieren
h) sich mit Problem- und Aufgabenstellungen sowie Handlungskonzepten wissenschaftlich reflektiert auseinanderzusetzen
i) ihre eigene Fort- und Weiterbildung zu planen.