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428.710 CH-BS

§ 5 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Studienbeginn

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Studienbeginn

1. Der Studienbeginn ist nur im Wintersemester möglich.

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