428.710
CH-BS
§ 3 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Zulassung zum Studium
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Zulassung zum Studium
1. Zum Zulassungsverfahren kann sich melden, wer ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für Unterricht an den Regelklassen besitzt sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt.
2. Vorausgesetzt wird überdies die genügende Beherrschung der deutschen Sprache.