Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.710 CH-BS

§ 3 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Zulassung zum Studium

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Zulassung zum Studium

1. Zum Zulassungsverfahren kann sich melden, wer ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für Unterricht an den Regelklassen besitzt sowie über entsprechende Berufserfahrung verfügt.

2. Vorausgesetzt wird überdies die genügende Beherrschung der deutschen Sprache.

← § 2 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik Zweck und Geltungsbereich § 4 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →