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§ 24 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Schlussbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 24 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Schlussbestimmungen

1. Dieses Reglement ist zu publizieren; es wird per 1. März 2003 wirksam.

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