428.710
CH-BS
§ 23 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 23 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Übergangsbestimmungen
1. Dieses Reglement gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in Schulischer Heilpädagogik am ISP absolvieren, unabhängig davon ob sie ihr Studium vor oder nach Inkrafttreten dieses Reglements beginnen bzw. begonnen haben.