Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
428.710 CH-BS

§ 23 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 23 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Übergangsbestimmungen

1. Dieses Reglement gilt für alle Studierenden, die ihr Studium in Schulischer Heilpädagogik am ISP absolvieren, unabhängig davon ob sie ihr Studium vor oder nach Inkrafttreten dieses Reglements beginnen bzw. begonnen haben.

← § 22 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik Zweck und Geltungsbereich § 24 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →