428.710
CH-BS
§ 22 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Verfügungen und Rekurse
Rechtsmittel
§ 22 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Verfügungen und Rekurse
1. Verfügungen gemäss diesem Reglement sind den Betroffenen von der Institutsleitung schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.