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§ 22 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Verfügungen und Rekurse

Rechtsmittel
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§ 22 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Verfügungen und Rekurse

1. Verfügungen gemäss diesem Reglement sind den Betroffenen von der Institutsleitung schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen. Sie können gemäss § 27 des Universitätsgesetzes bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.

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