428.710
CH-BS
§ 21 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Härtefälle
Zuständigkeiten
§ 21 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Härtefälle
1. In Härtefällen kann die Institutsleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Reglement genannten Regelungen gewähren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz des ISP fallen.