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428.710 CH-BS

§ 21 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Härtefälle

Zuständigkeiten
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§ 21 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Härtefälle

1. In Härtefällen kann die Institutsleitung begründete Ausnahmen von den in diesem Reglement genannten Regelungen gewähren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz des ISP fallen.

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