428.710
CH-BS
§ 20 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Institutsleitung
Zuständigkeiten
§ 20 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Institutsleitung
1. Die Institutsleitung nimmt die ihr in diesem Reglement zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie entscheidet darüber hinaus in allen Fragen der Leistungsüberprüfung, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält, und trägt die Verantwortung für die Organisation und den korrekten Ablauf der Leistungsüberprüfungen.