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428.710 CH-BS

§ 2 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik - Verliehene Titel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Studien- und Prüfungsreglement für Schulische Heilpädagogik · Verliehene Titel

1. Das ISP verleiht für ein bestandenes Studium den Titel «Diplomierte Schulische Heilpädagogin» bzw. «Diplomierter Schulischer Heilpädagoge».

2. Einzelheiten des Studiums sind im Studienplan Schulische Heilpädagogik (im Folgenden: Studienplan) ausgeführt. Er wird vom ISP erlassen und vom Rektorat genehmigt.

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